Rechtsgebiet Bau- und Architektenrecht

Baurecht:

Der Gesetzgeber hat mit Datum 01.01.2018, mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, wesentliche gesetzliche Neuerung normiert.

Der zwischen einem Verbraucher und dem Bauträger geschlossene Bauträgervertrag betrifft die Neuerrichtung eines Bauvorhabens oder erhebliche Umbaumaßnahmen zu einem bestehenden Gebäude und ist mithin ein Verbrauchervertrag (§ 650 i Abs. 1 BGB).

Wenn ein Bauträgervertrag notariell beurkundet wird, steht dem Verbraucher betreffend des Bauträgervertrages kein Widerrufsrecht zu.

Der Bauvertrag ist ein spezieller Fall des Werkvertrages. Der geschuldete Erfolg besteht in der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung einer baulichen Anlagen.

Das Gesetz zum Bauvertragsrecht in der Novellierung zum 01.01.2018 hat keine Änderung der werkvertraglichen Rechtsnatur des Bauvertrags zur Folge.

Die Gesetzesnovelle in den §§ 650 a bis v BGB dienen dazu, die spezifischen Regelungen für die Gestaltung und Abwicklung des Bauvertrages, des Verbrauchervertrages, des Architekten- und Ingenieurvertrages sowie des Bauträgervertrages zur Verfügung zu stellen.

Der Bauvertrag sieht auch keine Schriftform vor. Dies gilt nur für den Fall eines Bauträgervertrages, der notariell beurkundet werden muss.

Da Bauverträge häufig vom Bauunternehmen vorformuliert sind, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil davon auszugehen ist, dass diese Bedingungen mehrfach verwendet werden, wobei ausreichend ist, dass eine Verwendung dreimal beabsichtigt ist.

Dementsprechend immer zu prüfen ist, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Rechtsprechung übereinstimmen.

Bei Verbraucherverträgen kommt es nach § 10 Abs. 3 BGB immer zu einer Inhaltskontrolle, auch wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind bzw. der Verbraucher, aufgrund der Vorformulierung, auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Die VOB/B ist ein Regelwerk für Bauleistungen, das von einem nicht eingetragenen Verein des Privatrechts, dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen, entworfen worden ist.

Die Regelung der VOB/B ergänzen und modifizieren das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB. Es handelt sich um vorformulierte Bedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind.

Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist das AGB-Recht der §§ 305 ff. und auf die VOB/B anwendbar.

Es gilt die Besonderheit, dass eine Inhaltskontrolle der Klauseln der VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle unterliegt, wenn die VOB/B in einem Vertrag, der mit dem Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, geschlossen worden ist, insgesamt in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung, ohne inhaltliche Änderung, einbezogen wird.

Jede vertragliche Vereinbarung, die zu Lasten des Vertragspartners von der VOB/B abweicht, unabhängig von der Bedeutung und Intensität des Eingriffs, führt dazu, dass die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart ist.

In der Praxis ist die sogenannte Privilegierung von untergeordneter Bedeutung, da die Bauverträge regelmäßig mit zusätzlichen Klauseln vereinbart werden.

 

Architektenrecht:

Die HOAI ist allein Honorarrecht und kein Vertragsrecht.

Ob die HOAI wirksam vereinbart ist, ist derzeit hoch umstritten.

Der EuGH hat die HOAI-Regelung als Verstoß gegen das Europäische Recht gewertet.

Diverse Entscheidungen der Obergerichte führen dazu, dass nunmehr auch der BGH erneut den EuGH angerufen hat.

Nach wie vor ist ein Mindesthonorar nach der HOAI zulässig und auch justiziabel.

Ihr Ansprechpartner

KLAUS TISCH, Rechtsanwalt

KLAUS TISCH

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Fachanwalt für Familienrecht

 

Kontakt

Sekretariat: Frau Spalt
Telefon: 07131 9653-27
Fax: 07131 60304
E-Mail: tisch@drwachter.de

MELANIE LACK, Rechtsanwälting

MELANIE LACK

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,

 

Kontakt

Sekretariat: Frau Surdmann
Telefon: 07131 9653-36
Fax: 07131 60304
E-Mail: lack@drwachter.de

Baurecht:

Der Gesetzgeber hat mit Datum 01.01.2018, mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, wesentliche gesetzliche Neuerung normiert.

Der zwischen einem Verbraucher und dem Bauträger geschlossene Bauträgervertrag betrifft die Neuerrichtung eines Bauvorhabens oder erhebliche Umbaumaßnahmen zu einem bestehenden Gebäude und ist mithin ein Verbrauchervertrag (§ 650 i Abs. 1 BGB).

Wenn ein Bauträgervertrag notariell beurkundet wird, steht dem Verbraucher betreffend des Bauträgervertrages kein Widerrufsrecht zu.

Der Bauvertrag ist ein spezieller Fall des Werkvertrages. Der geschuldete Erfolg besteht in der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung einer baulichen Anlagen.

Das Gesetz zum Bauvertragsrecht in der Novellierung zum 01.01.2018 hat keine Änderung der werkvertraglichen Rechtsnatur des Bauvertrags zur Folge.

Die Gesetzesnovelle in den §§ 650 a bis v BGB dienen dazu, die spezifischen Regelungen für die Gestaltung und Abwicklung des Bauvertrages, des Verbrauchervertrages, des Architekten- und Ingenieurvertrages sowie des Bauträgervertrages zur Verfügung zu stellen.

Der Bauvertrag sieht auch keine Schriftform vor. Dies gilt nur für den Fall eines Bauträgervertrages, der notariell beurkundet werden muss.

Da Bauverträge häufig vom Bauunternehmen vorformuliert sind, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil davon auszugehen ist, dass diese Bedingungen mehrfach verwendet werden, wobei ausreichend ist, dass eine Verwendung dreimal beabsichtigt ist.

Dementsprechend immer zu prüfen ist, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Rechtsprechung übereinstimmen.

Bei Verbraucherverträgen kommt es nach § 10 Abs. 3 BGB immer zu einer Inhaltskontrolle, auch wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind bzw. der Verbraucher, aufgrund der Vorformulierung, auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Die VOB/B ist ein Regelwerk für Bauleistungen, das von einem nicht eingetragenen Verein des Privatrechts, dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen, entworfen worden ist.

Die Regelung der VOB/B ergänzen und modifizieren das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB. Es handelt sich um vorformulierte Bedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind.

Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist das AGB-Recht der §§ 305 ff. und auf die VOB/B anwendbar.

Es gilt die Besonderheit, dass eine Inhaltskontrolle der Klauseln der VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle unterliegt, wenn die VOB/B in einem Vertrag, der mit dem Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, geschlossen worden ist, insgesamt in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung, ohne inhaltliche Änderung, einbezogen wird.

Jede vertragliche Vereinbarung, die zu Lasten des Vertragspartners von der VOB/B abweicht, unabhängig von der Bedeutung und Intensität des Eingriffs, führt dazu, dass die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart ist.

In der Praxis ist die sogenannte Privilegierung von untergeordneter Bedeutung, da die Bauverträge regelmäßig mit zusätzlichen Klauseln vereinbart werden.

 

Architektenrecht:

Die HOAI ist allein Honorarrecht und kein Vertragsrecht.

Ob die HOAI wirksam vereinbart ist, ist derzeit hoch umstritten.

Der EuGH hat die HOAI-Regelung als Verstoß gegen das Europäische Recht gewertet.

Diverse Entscheidungen der Obergerichte führen dazu, dass nunmehr auch der BGH erneut den EuGH angerufen hat.

Nach wie vor ist ein Mindesthonorar nach der HOAI zulässig und auch justiziabel.

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KLAUS TISCH, Rechtsanwalt

KLAUS TISCH

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht,
Fachanwalt für Familienrecht

 

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MELANIE LACK, Rechtsanwälting

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Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,

 

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Baurecht:

Der Gesetzgeber hat mit Datum 01.01.2018, mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, wesentliche gesetzliche Neuerung normiert.

Der zwischen einem Verbraucher und dem Bauträger geschlossene Bauträgervertrag betrifft die Neuerrichtung eines Bauvorhabens oder erhebliche Umbaumaßnahmen zu einem bestehenden Gebäude und ist mithin ein Verbrauchervertrag (§ 650 i Abs. 1 BGB).

Wenn ein Bauträgervertrag notariell beurkundet wird, steht dem Verbraucher betreffend des Bauträgervertrages kein Widerrufsrecht zu.

Der Bauvertrag ist ein spezieller Fall des Werkvertrages. Der geschuldete Erfolg besteht in der Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung einer baulichen Anlagen.

Das Gesetz zum Bauvertragsrecht in der Novellierung zum 01.01.2018 hat keine Änderung der werkvertraglichen Rechtsnatur des Bauvertrags zur Folge.

Die Gesetzesnovelle in den §§ 650 a bis v BGB dienen dazu, die spezifischen Regelungen für die Gestaltung und Abwicklung des Bauvertrages, des Verbrauchervertrages, des Architekten- und Ingenieurvertrages sowie des Bauträgervertrages zur Verfügung zu stellen.

Der Bauvertrag sieht auch keine Schriftform vor. Dies gilt nur für den Fall eines Bauträgervertrages, der notariell beurkundet werden muss.

Da Bauverträge häufig vom Bauunternehmen vorformuliert sind, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weil davon auszugehen ist, dass diese Bedingungen mehrfach verwendet werden, wobei ausreichend ist, dass eine Verwendung dreimal beabsichtigt ist.

Dementsprechend immer zu prüfen ist, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Rechtsprechung übereinstimmen.

Bei Verbraucherverträgen kommt es nach § 10 Abs. 3 BGB immer zu einer Inhaltskontrolle, auch wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind bzw. der Verbraucher, aufgrund der Vorformulierung, auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Die VOB/B ist ein Regelwerk für Bauleistungen, das von einem nicht eingetragenen Verein des Privatrechts, dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen, entworfen worden ist.

Die Regelung der VOB/B ergänzen und modifizieren das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB. Es handelt sich um vorformulierte Bedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind.

Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist das AGB-Recht der §§ 305 ff. und auf die VOB/B anwendbar.

Es gilt die Besonderheit, dass eine Inhaltskontrolle der Klauseln der VOB/B einer isolierten Inhaltskontrolle unterliegt, wenn die VOB/B in einem Vertrag, der mit dem Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, geschlossen worden ist, insgesamt in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung, ohne inhaltliche Änderung, einbezogen wird.

Jede vertragliche Vereinbarung, die zu Lasten des Vertragspartners von der VOB/B abweicht, unabhängig von der Bedeutung und Intensität des Eingriffs, führt dazu, dass die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart ist.

In der Praxis ist die sogenannte Privilegierung von untergeordneter Bedeutung, da die Bauverträge regelmäßig mit zusätzlichen Klauseln vereinbart werden.

 

Architektenrecht:

Die HOAI ist allein Honorarrecht und kein Vertragsrecht.

Ob die HOAI wirksam vereinbart ist, ist derzeit hoch umstritten.

Der EuGH hat die HOAI-Regelung als Verstoß gegen das Europäische Recht gewertet.

Diverse Entscheidungen der Obergerichte führen dazu, dass nunmehr auch der BGH erneut den EuGH angerufen hat.

Nach wie vor ist ein Mindesthonorar nach der HOAI zulässig und auch justiziabel.

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Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,

 

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